Düsseldorfer Tabelle

Wenn eine Ehe in die Brüche geht, ist die Höhe der Unterhaltszahlungen für Ehegatten und Kinder eine der schwierigsten Fragen, die es zu klären gilt. Damit jeder ungefähr weiss, was ihn erartet und wie es zu einer möglichst einheitlichen Auslegung des Unterhaltsrechts in ganz Deutschland kommt, gibt es seit 1962 die sogenannte Düsseldorfer Tabelle. Anhand seines Nettoeinkomms kann dort jeder ablesen, auf wie viel Geld z. B. ein sechsjähriges Kind käme oder worauf dessen 13-jähriger Bruder monatlich Anspruch hätte. Es macht jedoch keinen Sinn, vor Gericht auf die Zahlen der Düsseldorfer Tabelle zu pochen. Sie ist nicht rechtsverbindlich, sondern lediglcih eine Orientierungshilfe. Im Zweifel können Richter davon abweichen. Zudem gibt es für die einzelen Gerichtsbezirke oft detailliertere Vorgaben auf Basis der Düsseldorfer Tabelle. Für München, Nürnberg und Stuttgart gelten etwa die süddeutschen Leitlinien. Die Aufstellung trägt den Namen der nordrheinwestfälischen Hauptstadt, weil das Düsseldorfer Oberlangesgericht sie federführend erarbeitet. Das geschieht in der Regel alle zwei Jahre. Beteiligt daran sind neben allen anderen OLG's auch die Unterhaltkommission des Deutschen Familiengerichtstages. Dass nach der Tabelle 2008 schon im folgenden Jahr wieder eine neue notwendig war, liegt an der Anhebung des steuerlichen Existenzminimus für Kinder und am gestiegenen Kindergeld.

Für Kinder im Alter bis fünf Jahre sinken danach Unterhaltszahlungen je nach Einkommen des Unterhaltspflichtigen um zwei bis drei Euro, für sechs- bis elfjährige Kinder sogar um fünf Euro im Monat. Die Senkung ist darauf zurückzuführen, dass die Kindergelderhöhung um zehn Euro zur Hälfte auf die Zahlungsverpflichtung angerechnet wird. Für Jugendliche zwischen zwölf und 17 Jahren steigen dagegen die Zahlung um sieben bis 15 Euro und für Erwachsene über 18 Jahre sogar um 14 bis 29 Euro. Die deutlichen Steigerungen bei den älteren Kindern ist darauf zurückzuführen, dass bei der im vergangenen Jahr geltenden Übergangsregelung höhre Altersgruppen tendeziell eher benachteiligt worden seien. Nach der Tabelle schwankt künftig die Höhe der zu leistenden Unterhaltszahlungen - beim ersten und zweiten Kind - je nach Alter des Kindes und Einkommen des Unterhaltspflichtigen zwischen 199 Euro und 528 Euro. Insgesamt definiert das Gericht 120 Unterhaltssätze für ein Kind - abhänig vom Alter, dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder. Für das dritte Kind fallen die Unterhaltszahlungen niedriger aus als für das erste und zweite. Bei dem vierten und allen weiteren Kindern sind sie noch einmal reduziert. Väter mit einem Einkommen bis 1500 Euro müssen demnach künftig - nach Abzug des Kindergeldanteils - für ein Einzelkind im Alter bis fünf Jahre 199 Euro zahlen. Für sechs- bis elfjährige Kinder sind 240 Euro, für 12- bis 17-jährige 295 Euro und für über 18j-Jährige sind 268 Euro fällig.

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