BGB3, Sachenrecht

Abschnitt 4: Dienstbarkeiten

 

 

Titel 1: Grunddienstbarkeiten    
Titel 2: Nießbrauch1 Untertitel 1: Nießbrauch an Sachen  
  Untertitel 2: Nießbrauch an Rechten  
  Untertitel 3: Nießbrauch an einem Vermögen  
Titel 3: Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten    

 

1Begriffserklärung Nießbrauch

Nießbrauch scheint seinen Ursprung aus dem Verb "genießen" zu beziehen. Nießbrauch bedeutet im juristischen Sinne, dass Eigentum und Nutzungsrecht bei Miete, Pacht und Leihe nicht unbedingt in einer Hand liegen. Lässt sich als Autobesitzer sowas nachvollziehen? Die Antwort lautet ganz klar "jein". Autobesitzer im juristischen Sinne ist bereits jeder, der hinterm Steuer ein Auto durch den Großstadtdschungel lenkt. Unabhängig davon, ob er oder sie nun im Fahrzeugbrief als Fahrzeugeigner eingetragen ist. Auch die Bewohner einer Ferienwohnung besitzen diese - müssen aber nicht zwangsläufig auch die Eigentümer dieser Wohnung sein.

Nutznießung ist zwar auch ein Begriff, der den Nießbrauch beschreibt, jedoch ist die Nutznießung in der Umgangssprache ziemlich negativ besetzt. Oft wird unter einem Nutznießer eine Art von Schnorrerei verstanden. Und darum geht es beim Nießbrauch beiweitem nicht, da mit Nießbrauch auch Verantwortung verknüpft wird.

 

 

 

 

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